Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: April 2021

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch: Einkaufsbedingungen) der Securovin GmbH (nachfolgend: „Securovin“ oder „wir“) gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auch solche, die in unseren Einkaufsbedingungen nicht erwähnte Gegenstände regeln, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Sollten in den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Gegenstände geregelt sein, zu welchen die nachfolgenden Einkaufsbedingungen schweigen, so kommt nur das diesbezügliche dispositive Recht und keinesfalls eine von diesem abweichende Bedingung des Auftragnehmers zur Anwendung. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers eine Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, müssen, um wirksam zu sein, schriftlich niedergelegt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Bei per Telefax oder in elektronischer Form abgegeben rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die die Person des Erklärenden erkennen lassen, gilt die Schriftform als gewahrt.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2.1. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche vom Datum der Bestellung an gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung bei uns.

2.2. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Securovin.

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung gemäß Abschnitt 4, einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

3.2. Rechnungen sind für jede Bestellung/Lieferung gesondert unter Angabe der Securovin-Bestellnummer an die Adresse von Securovin zu stellen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Rechnung in Übereinstimmung mit den einschlägigen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgestellt ist.

3.3. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mangelfrei sind. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen und Konditionen oder der Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenem Umfange zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen 20 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder 60 Tage nach Lieferung netto bezahlt. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn Securovin innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Forderung des Auftragnehmers mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnet.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Securovin in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferung und Gefahrübergang, Verpackung und Dokumente

4.1. Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, DDP vereinbarter Lieferort (Incoterms 2010). Als vereinbarter Lieferort gilt der in der Bestellung angegebene Lieferort, hilfsweise der Sitz der bestellenden Einkaufsabteilung. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

4.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Werkleistungen geht die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Ware mit der Abnahme, im Übrigen mit der Übergabe der Ware an dem vereinbarten Lieferort auf uns über. Die Gefahr geht auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Lieferort übergeben wird.

4.3. Jeder Lieferung sind Packzettel und Lieferscheine mit Angabe, der Teilenummer, der Menge und der zugehörigen Securovin Bestellnummer beizufügen.

4.4. Der Auftragnehmer hat Verpackungen auf Verlagen von Securovin am Lieferort auf eigene Kosten zurückzunehmen.

5. Liefertermin, Lieferverzug, Ersatzteilversorgung

5.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Bei vorzeitiger Lieferung/Leistung kann Securovin anstatt Zurückweisung die Ware auch bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers einlagern.

5.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

5.3. Streik, Aussperrung, von diesem zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer sowie Lieferverzögerungen bei Unterlieferanten des Auftragnehmers gelten in keinem Fall als den Verzug ausschließende höhere Gewalt.

5.4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir ferner berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5.5. Der Auftragnehmer stellt sicher, für mindestens 3 Jahre nach der Lieferung/Leistung Securovin zu angemessenen Bedingungen Ersatzteile liefern zu können. Stellt der Auftragnehmer die Fertigung der Ersatzteile ein, ist er verpflichtet, Securovin Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu verschaffen, Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, Securovin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. Mängeluntersuchung, Gewährleistung

6.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Die Rüge bedarf keiner besonderen Form.

6.2. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab der Ablieferung oder – sofern eine solche vorgesehen ist – Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

6.4. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Pflichten des  Auftragnehmers im Hinblick auf den Liefergegenstand und insbesondere seine Gewährleistungspflichten nicht berührt. Dies gilt auch, wenn Securovin dem Auftragnehmer Vorschläge und Empfehlungen für die Vertragsdurchführung gemacht hat.

6.5. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.6. Vom Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer bis zur Mangelbeseitigung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

7. Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

7.1. Etwaige Schadensersatzansprüche stehen Securovin im gesetzlichen Umfang zu. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Securovin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schäden ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Securovin durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Securovin den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens EUR 2,5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten. Stehen Securovin weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die zu liefernden Waren und zu erbringenden Leistungen nicht gegen geltende nationale oder ggf. internationale Bestimmungen, insbesondere Im- und Exportvorschriften verstoßen. Alle Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung fallen dem Auftragnehmer zur Last.

8. Rechte Dritter

8.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte – insbesondere gewerblichen Schutzrechte – Dritter in den Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, in Nordamerika, in der VR China oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in den in Ziff. 8.1 genannten Ländern erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

8.3. Artikel, die mit Marken von Securovin gekennzeichnet sind, dürfen grundsätzlich nicht an Dritte geliefert werden.

9. Abtretung, Weitergabe von Aufträgen an Dritte

9.1. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung gegen Securovin ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Securovin kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

9.2. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Securovin unzulässig und berechtigt Securovin, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

10. Material-/Unterlagenbeistellung und Werkzeugbeistellung – Geheimhaltung

10.1. Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften technischer Art usw., die Securovin dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die Securovin dem Auftragnehmer bezahlt, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Securovin nur für Lieferungen an Securovin benutzt werden. An solchen Werkzeugen und Unterlagen behält Securovin das Eigentum. Das Urheberrecht und sonstige etwaige gewerbliche Schutzrechte an Unterlagen Securovins, die dem Auftragnehmer überlassen wurden, verbleiben ebenfalls uneingeschränkt bei Securovin.

10.2. Die in vorstehendem Absatz genannten Unterlagen bzw. Fertigungsmittel sind auf Anforderung in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, sobald der Auftrag abgewickelt ist oder sobald feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. Einzelstücke sowie Vervielfältigungen dürfen nicht zurückbehalten werden. Auf Aufforderung von Securovin hat der Auftragnehmer von Securovin bezahlte Unterlagen bzw. Fertigungsmittel zu vernichten und Securovin dies gegebenenfalls nachzuweisen.

10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Securovin gehörende Werkzeuge und Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Securovin sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so ist Securovin berechtigt, den ihr hieraus entstehenden Schaden geltend zu machen.

10.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Securovins offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder sonstiger Beendigung dieses Vertrages. Mitarbeiter und Subunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten.

10.5. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der von Securovin gelieferten Teile erwirbt Securovin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Securovin gelieferten Teile und Stoffe zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11. Software/Nutzungsrechte

11.1. Software des Auftragnehmers wird Securovin auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.

11.2. Wird eine von Securovin vom Auftragnehmer erworbene Software vom Auftragnehmer nicht mehr unterstützt und kann eine dauernde Unterstützung auch nicht auf sonstige Weise unter angemessenen Bedingungen erlangt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Securovin die Software inklusive Quellcodes und einer Dokumentation, die es einem der Programmiersprache sachkundigen Dritten gestattet, die Software zu unterstützen und ggf. erforderliche Modifikationen vorzunehmen, zu angemessenen Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes zu eigenen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

11.3. Von für Securovin individuell entwickelter Software sind Securovin außerdem die Quellcodes sowie alle sonstigen Daten und Informationen, die neben den Quellcodes zum Erstellen eines funktionsfähigen Compilats aus den mitgelieferten Quellcodes erforderlich sind (z.B. Make-Files, Compiler-Parameter,

Syntheseparameter) mit einer Herstellerdokumentation (einschl. Angabe der verwendeten Entwicklungswerkzeuge) zu überlassen. Die überlassenen Daten müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase bzw. bei der Abnahme entsprechen.

11.4. Im Falle von Änderungen an der Software, die im Rahmen der Mängelbeseitigung oder von Updates durchgeführt werden, sind Securovin von dem Auftragnehmer jeweils unverzüglich aktualisierte Versionen der vorstehend genannten Daten zur Verfügung zu stellen.

11.5. Alle Rechte an für Securovin individuell erstellter Software liegen bei Securovin, sofern nicht etwas anders vereinbart wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, solche Software keinem Dritten zugänglich zu machen und die Software bzw. Bestandteile der Software nicht für Aufträge Dritter zu nutzen.

12. Gefährdung der Erfüllung

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrages auf eine Weise, die die Erfüllung ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird ein Insolvenz- oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist Securovin berechtigt, von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurückzutreten. Securovin ist zum Rücktritt von dem gesamten Vertrag berechtigt, soweit die Teilerfüllung für Securovin ohne Interesse ist.

13. Corporate Responsibility

Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren und die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen und die geltenden Umweltschutzvorschriften beachten.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

14.1. Für die Rechtsbeziehung der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist Bad Kissingen.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen oder in einer Weise zu deuten, die dem mit ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.