Stand: April 2021
1. Allgemeines
1.1. Alle Lieferungen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Securovin GmbH (nachfolgend „Securovin“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend “Verkaufsbedingungen”) und unterliegen diesen Bedingungen. Securovin widerspricht hiermit der Geltung von Geschäftsbedingungen des Bestellers; auch soweit sie in den Verkaufsbedingungen nicht erwähnte Gegenstände regeln, es sei denn, Securovin hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Sollten in den Geschäftsbedingungen des Bestellers Gegenstände geregelt sein, zu welchen die Verkaufsbedingungen schweigen, so kommt nur das diesbezügliche dispositive Recht und keinesfalls eine von diesem abweichende Bedingung des Bestellers zur Anwendung. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Securovin in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.
1.4. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Erfüllung (inkl. etwaig erforderlicher Genehmigung) der staatlichen Export und Importvorschriften. Hierzu hat der Besteller auf Verlangen Securovins die vorgeschriebenen Dokumente bereitzustellen.
1.5. Alle verwendeten Begriffe sind durchgängig geschlechtsneutral zu verstehen.
2. Vertragsschluss, Umfang der Lieferung
2.1. Angebote Securovins sind freibleibend und unverbindlich. Mit seiner Bestellung gibt der Besteller ein Angebot im Rechtssinne ab. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung Securovins zustande. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung bestimmt den von Securovin zu erbringenden Leistungsumfang.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Securovin zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Securovins Verkaufsangestellte sind nicht generell befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Securovin alle Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Securovins zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche Unterlagen, welche nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet werden.
2.4. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils geltenden nationalen, europäischen und internationalen Anti-Terrorismusbestimmungen sowie die nationalen (Außenwirtschaftsgesetz (AWG)/Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) und europäischen (zur Zeit des Erscheinens dieser AGB: Dual-Use-VO 428/2009) Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller, US-Re-Export Bestimmungen (Export Administration Regulations (EAR)) sowie Sanktionsregeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) hinsichtlich der Waren bzw. technischen Daten einzuhalten, auf die die US-Bestimmungen Anwendung finden. Falls aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen eine Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Besteller, diese selbständig und auf eigene Kosten zu beantragen und Securovin hiervon in Kenntnis zu setzen.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Preise FCA Herstellwerk Securovin, Bad Kissingen, Deutschland, Incoterms 2010, einschließlich Kartonverpackung und, soweit erforderlich, der Kosten der Ausfuhrabwicklung jedoch exklusive Umsatzsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Frachtkosten (Ziff. 4.1) und die Kosten für Spezialverpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller trägt alle öffentlichen Abgaben wie z.B. eventuelle Zölle und – soweit anwendbar – die entsprechende Urheberrechtsabgabe gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).
3.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung per Vorauskasse behält sich Securovin vor, vom Vertrag zurück zu treten, falls die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen Rechnungsdatum bei Securovin eingegangen ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.3. Securovin behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu erhöhen soweit dies zur Deckung von solchen Kosten notwendig ist, die nach Abschluss des Vertrages aufgrund von Gehalts-/Lohnerhöhungen der Mitarbeiter Securovins (z.B. wegen Tarifverhandlungen) oder aufgrund einer Erhöhung der Materialkosten entstanden sind. Auf Verlangen wird Securovin diese erhöhten Kosten dem Besteller gegenüber offenlegen. Umgekehrt wird Securovin Kostenreduzierungen an den Besteller weitergeben.
3.4. Bei Teillieferungen und Teilleistungen (Ziff. 4.7) ist Securovin berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
3.5. Sofern Ratenzahlung vereinbart wurde, wird der geschuldete Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig, sobald sich der Besteller mit der Zahlung einer Rate wesentlich in Verzug befindet.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, sofern die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Gegenansprüche erfüllt sind, und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald Securovin über den Betrag verfügen kann.
3.8. Ist Securovin zur Vorleistung verpflichtet und werden Securovin nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen Securovins Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so kann Securovin nach seiner Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so ist Securovin vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferzeit
4.1. Lieferungen erfolgen FCA Herstellwerk Securovin, Friedrich-List-Str. 12, Bad Kissingen, Deutschland, Incoterms 2010. Sofern der Besteller nicht mit seiner Bestellung schriftlich eine anderslautende Weisung erteilt, wird Securovin den Transport der Ware durch ein Transportunternehmen veranlassen. Der Transport der Ware erfolgt auf Risiko des Bestellers, und der Besteller hat die Frachtkosten (berechnet auf der Grundlage des Nettoauftragswertes) zu tragen.
4.2. Die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die (erforderlichenfalls zur Ausfuhr freigemachte) Ware auf das bereitgestellte Transportmittel verladen wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Securovin noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die von Securovin angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Auch soweit Lieferzeiten als verbindlich mitgeteilt wurden, haftet Securovin für Lieferverzögerungen nur, wenn der Besteller den ihn hinsichtlich der Abwicklung der Bestellung treffenden Mitwirkungspflichten, insbesondere der erforderlichen Abklärung aller technischen und sonstigen Fragen, rechtzeitig in vollem Umfang nachgekommen ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.4. Securovin haftet nicht für Lieferverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt oder nicht von Securovin zu vertretenden Einwirkungen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder behördlichen Anordnungen. Ferner gelten Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Zulieferer Securovins als höhere Gewalt, wenn der Zulieferer seinerseits durch höhere Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Securovin nach einem weiteren Monat seit Eintritt des verzögernden Ereignisses berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Vom Besteller bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurück zu gewähren. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4.5. Sollte sich Securovin im Lieferverzug befinden, kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Securovin berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware kann Securovin pauschaliert 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, insgesamt jedoch maximal 6% des Rechnungsbetrages, oder wahlweise die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.7. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Securovin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Securovin berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Securovin ist unverzüglich Zugang zu dieser Ware zu gewähren.
5.2. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Besteller nicht aus. Securovin ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5.3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Securovin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet gegenüber Securovin für sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die aus Maßnahmen entstehen, die Securovin vernünftiger Weise zur Sicherung seiner Interessen ergreifen durfte (einschließlich einer Drittwiderspruchsklage).
5.5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Securovin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderungen Securovins ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
5.6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Securovin ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann Securovin verlangen, dass der Besteller Securovin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner/ den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.7. Securovin verpflichtet sich, die Securovin zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Securovin.
5.8. Befindet sich die Ware im Ausland, so gilt folgendes:
5.8.1. Wurde die Ware vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum Securovins, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es Securovin aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann Securovin alle Rechte dieser Art ausüben.
5.8.2. Der Besteller ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die Securovin zum Schutz seines Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes an der Ware treffen wird.
6. Beschaffenheit, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
6.1. Die Ware wird bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Diese bemisst sich ausschließlich nach der schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarung über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Ware.
6.2. Informationen, die in Verkaufskatalogen, Preislisten und anderen Informationsunterlagen von Securovin zur Verfügung gestellt werden, sowie andere Beschreibungen der Ware stellen unter keinen Umständen eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Ware oder sonstigen Leistungen dar; eine solche besondere Beschaffenheitsgarantie muss von Securovin ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.
6.3. Securovin behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen an der Ware vorzunehmen, einschließlich Änderungen im Hinblick auf Farbe, Form, Maße und Material der Ware, soweit diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden und die Änderungen die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Weiterentwicklungen darstellen, sowie für die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile.
6.4. Alle Sicherheitsvorkehrungen, die wegen besonderer Verhältnisse in der Betriebsstätte des Bestellers notwendig werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten zu treffen. Dies gilt auch, wenn die Aufstellung bzw. Montage und Inbetriebnahme durch Securovin erfolgt.
6.5. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Bestellers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und etwaige entdeckte Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber Securovin rügt (§ 377 Handelsgesetzbuch (HGB)).
6.6. Securovin behält sich das Recht vor, die Ware oder Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 6.10 einen Sachmangel aufweisen, nach eigener Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache dieses Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ware, die von Securovin ersetzt wird, muss Securovin auf Securovins Verlangen hin zurückgegeben werden.
6.7. Rügt der Besteller aus Gründen, die Securovin nicht zu vertreten hat, fälschlicherweise das Vorliegen eines Mangels, so hat der Besteller die Securovin entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Feststellung und/oder Beseitigung des behaupteten Mangels zu ersetzen.
6.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen.
6.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten weiterhin für Schäden, die nicht durch einen Mangel der Ware verursacht wurden.
7. Gewerbliche Schutzrechte
7.1. Securovin steht nach Maßgabe dieser Ziff. 7 dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
7.2. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
7.3. Für den Fall, dass der vertragsgemäße Gebrauch der gelieferten Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Securovin nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Securovin dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
7.4. Bei Rechtsverletzungen durch von Securovin gelieferte Ware anderer Hersteller wird Securovin nach eigener Wahl die Ansprüche Securovins gegen die Hersteller und Vorlieferanten für den Besteller geltend machen oder sie an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen Securovin bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
7.5. Die Rechte gemäß dieser Ziff. 7 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darin begründet liegt, dass der Besteller eine nach dem jeweiligen Vertrag nicht gestattete oder nicht von uns genehmigte Änderung an der Ware durchgeführt hat oder er die Ware entgegen der Einsatzanweisungen Securovins benutzt oder sie mit nicht von Securovin genehmigten Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen kombiniert.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 8.4 wird die Haftung Securovins auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt beschränkt:
8.1.1. Für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Securovin nur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
8.1.2. Securovin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
8.1.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Insbesondere hat er Securovin Schäden und Verluste, für die Securovin aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen.
8.3. Securovins mündlichen und schriftlichen Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Securovin Produkten befreien den Besteller nicht von der Verpflichtung, sich selbst durch eigene Untersuchung und Prüfung von der Eignung der angebotenen Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Securovin haftet nicht für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine Beratung verursacht wurden, die Securovin anlässlich oder im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss erbracht hat und die nicht im Rahmen einer vertraglichen (Neben)Pflicht erbracht wurden, es sei denn, über die Beratung wurde ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen, oder der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen wurden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Securovins verursacht. Soweit Securovin nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe oder leitenden Angestellten haftet, ist die Haftung Securovins auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung aufgrund der Übernahme einer bestimmten Garantie, in Fällen arglistig verschwiegener Mängel sowie für die Haftung aufgrund schuldhaft verursachter Gesundheits- oder Körperschäden oder bei Verlust des Lebens.
8.5. Soweit Securovins Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Securovins.
8.6. Soweit Schadensersatzansprüche nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Ware unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle von Körper- und Gesundheitsschäden, im Falle von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und arglistig verschwiegenen Mängeln, hinsichtlich der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie hinsichtlich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Besondere Regelungen für Software
9.1. Soweit Gegenstand der Lieferung Software ist, die von Dritten hergestellt wurde, bestimmt sich der Umfang der dem Besteller eingeräumten Rechte und Befugnisse nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten, die der Lieferung beigefügt und auf Verlangen vorab übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für solche Software wie Betriebssysteme und vergleichbare Komponenten von zu liefernden Systemen. Securovin wird den Besteller vorab in geeigneter Weise darauf hinweisen, wenn Software von Dritten Liefergegenstand ist (z.B. durch Nennung des Fremdherstellers in den Auftragsunterlagen).
9.2. Soweit von Securovin entwickelte Software Gegenstand der Lieferungen ist (sei es als Bestandteil in Geräten oder als eigenständiger Liefergegenstand) und der Software Lizenzbedingungen beigelegt sind, gelten die beigelegten Lizenzbedingungen. Sollte der Kunde mit diesen Lizenzbedingungen nicht einverstanden sein, muss die Software inklusive sämtlicher zugehöriger Dokumentationen vor erstmaliger Benutzung gegen Erstattung der dafür geleisteten Vergütung zurückgegeben werden.
9.3. Sofern der Software keine zuvor genannten Lizenzbedingungen beigelegt sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
9.3.1. Die Überlassung der Software zur Nutzung gegen Leistung einer Einmalzahlung stellt einen Rechtskauf dar.
9.3.2. Securovin räumt dem Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der von Securovin entwickelten Software auf einem einzelnen Computersystem ein. Die Nutzung der Software im Rahmen des ASP (Application Service Providing), im Netzwerkbetrieb, im Rechenzentrumsbetrieb und im Wege eines Outsourcings ist unzulässig, es sei denn, dass Securovin sie ausdrücklich vorher schriftlich genehmigt hat.
9.3.3. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten setzt voraus, dass die Software auf dem System des Bestellers vollständig gelöscht und dem Erwerber der Software der von Securovin zur Verfügung gestellte Datenträger samt der vollständigen Dokumentation überlassen wird, der Besteller keine Kopie der Software behält und der Besteller die Software nicht mehr selbst nutzt.
9.3.4. Die Installation der Software erfolgt durch den Besteller.
9.3.5. Es ist dem Besteller nicht gestattet: a) ohne Securovins vorheriges schriftliches Einverständnis die Software oder die zugehörigen Unterlagen (Benutzerdokumentation) an Dritte weiterzugeben oder Dritten sonst zugänglich zu machen (mit Ausnahme der vollständigen Übertragung entsprechend Ziff. 9.3.1 bis 9.3.5), b) ohne Securovins vorherige schriftliche Einwilligung die Software abzuändern, c) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die zugehörigen Unterlagen (Benutzerdokumentation) zu vervielfältigen oder d) die Software oder die zugehörigen Unterlagen zu übersetzen oder abzuändern oder e) hiervon abgeleitete Werke zu erstellen. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit der Nutzer zu einzelnen Handlungen gesetzlich ausdrücklich berechtigt ist.
9.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch eine Online-Benutzerdokumentation die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Benutzerdokumentation erfüllt. Securovin ist zur Überlassung des dem Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcodes nicht verpflichtet.
9.5. Alle Rechte an der von Securovin erstellten Software und den zugehörigen Unterlagen sowie an Änderungen, die Securovin vorgenommen hat, verbleiben bei Securovin. Die Software und die zugehörigen Unterlagen sind in einer Weise zu nutzen und aufzubewahren, dass sie gegen eine nichtvertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe angemessen gesichert sind.
9.6. Die Anfertigung einer Kopie für Sicherungszwecke ist zulässig. Hierbei ist ein Hinweis auf Securovins Urheberrechte auf der Sicherheitskopie anzubringen oder darin aufzunehmen. Sollte sich in der Software ein Urheberrechtsvermerk und/oder eine Registriernummer befinden, dürfen diese nicht entfernt werden.
9.7. Mängelansprüche des Bestellers für von Securovin gelieferte Software bestehen nur, wenn die gelieferte Software die vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Hauptfunktionen nicht im Wesentlichen erfüllt oder den anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mehr als nur unwesentlich mindern oder aufheben.
9.8. Die Behebung von Fehlern in der Software erfolgt, soweit nicht ein Mangel vorliegt, der die Nutzbarkeit der Software erheblich einschränkt und dies dem Besteller zuzumuten ist, ausschließlich dadurch, dass neue Programmversionen im Rahmen der ständigen Produktpflege zur Verfügung gestellt werden. Der Besteller ist verpflichtet, Securovin im Rahmen des Zumutbaren bei der Feststellung von Programmfehlern (z.B. durch die Übersendung von Fehlerprotokollen und weiteren notwendigen Angaben) auf Anfrage Securovins zu unterstützen. Durch die Lieferung einer neuen Programmversion beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.
9.9. Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Besteller nicht berechtigt, Fehler der Software selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ohne Securovin zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, die Fehlerbeseitigung binnen angemessener Frist selbst vorzunehmen.
9.10. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Software die Bestimmungen des Vertrages und dieser Verkaufsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung und die Haftung Securovins.
10. Vertraulichkeit
10.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, sonstige Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie zu keinem anderen als dem Vertragszweck zu nutzen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit Informationen (i) zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder dies zu einem späteren Zeitpunkt werden, und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der empfangenden Partei zurückzuführen ist; (ii) rechtmäßig und ohne dass hierdurch eine Geheimhaltungspflicht – nach bestem Wissen und Gewissen der empfangenden Partei – verletzt wurde, auf anderen Wegen als durch die offenbarende Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen zur Kenntnis der empfangenden Partei gelangt sind; (iii) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden; (iv) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (v) aufgrund eines Beschlusses eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde offenzulegen sind.
10.2. Die Vertragsparteien werden auch ihre Mitarbeiter, Subunternehmer etc. entsprechend verpflichten.
10.3. Die Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
11. Versicherungsvertragliche Ansprüche
Soweit Securovin bezüglich der gelieferten Ware als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers hat, erteilt der Besteller Securovin bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Bad Kissingen (Deutschland). Securovin behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung Securovins nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz Securovins Leistungsort.
12.3. Für die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Sonstiges
13.1. Der Besteller darf ohne Securovins vorherige schriftliche Zustimmung seine Rechte aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise abtreten oder diese oder seine Verpflichtungen hieraus anderweitig übertragen, soweit dies nicht die Interessen des Bestellers unverhältnismäßig beeinträchtigt.
13.2. Hinsichtlich aller schriftlichen Unterlagen ist – soweit vorhanden – ausschließlich der deutschsprachige Text verbindlich.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.